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BEK 2024 176

Ausstand

Schwyz · 2024-10-22 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst der Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die xx. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. Oktober 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Oktober 2024 BEK 2024 176 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Gesuch vom 5. Oktober 2024, __ 2023 11301);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- A.________ als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung am 5. Oktober 2024 ein Ausstandsge- such gegen die Staatsanwältin B.________ einreichte (KG-act. 2),

- die Gesuchsgegnerin zu diesem Gesuch Stellung nahm und die Akten überwies (KG-act. 1),

- A.________ sowohl um die Substanzierungsanforderungen an ein Ausstandsgesuch als auch um die Nichteintretensfolgen bei Rechtsmiss- bräuchlichkeit weiss (BEK 2024 55 vom 26. April 2024 E. 2 m.H.; BGer Urteil 7B_544/2024 vom 14. Juni 2024 E. 3),

- er dennoch aufgrund von soweit nachvollziehbar offensichtlich irrelevan- ten, querulatorischen Gründen sowie unbelegten mutwilligen Spekulationen, etwa pauschal darüber, dass nichts gesetzeskonform gelaufen sei, wegen an- geblichen Wegzuges, mithin wohl wegen fehlender Zuständigkeit die Nichtigkeit der Untersuchung, des Strafbefehls und dessen Überweisung geltend macht,

- Zuständigkeit sowie Gültigkeit und Inhalt von Strafbefehlen nicht im Ausstandsverfahren, sondern durch den Sachrichter beurteilt werden,

- daher auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG), und

- ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten des Gesuchstellers gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst der Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die xx. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. Oktober 2024 amu